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Das Bundesverfassungsgericht hat den Expertenrat für Klimafragen um eine Stellungnahme zu vier Verfassungsbeschwerden gebeten. Diese stehen im Zusammenhang mit der Novelle des Klimaschutzgesetzes im Jahr 2024 und den Klimaschutzmaßnahmen im Verkehrssektor. Der Expertenrat hat die Stellungnahme am 14. November 2025 an das Bundesverfassungsgericht übermittelt.

 

Die Stellungnahme steht hier zum Download zur Verfügung: 

​​Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1699/24, 1 BvR 2098/24, 1 BvR 2113/24 und 1 BvR 2240/24​

Veröffentlicht am: 14. November 2025

Stellungnahme

  • Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen zu den Verfassungsbeschwerden 1 BvR 1699/24, 1 BvR 2098/24, 1 BvR 2113/24 und 1 BvR 2240/24

    Das Bundesverfassungsgericht hat den Expertenrat für Klimafragen als sachkundigen Dritten um eine Stellungnahme zu vier Verfassungsbeschwerden mit den Aktenzeichen 1 BvR 1699/24, 1 BvR 2098/24, 1 BvR 2113/24 und 1 BvR 2240/24 gebeten (§ 27a BVerfGG). Die Abfassung einer solchen Stellungnahme gehört grundsätzlich nicht zum Kreis der Aufgaben des Expertenrats für Klimafragen nach § 12 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG).

    Es finden sich jedoch in den Verfassungsbeschwerden eine Vielzahl von Verweisen auf Textstellen aus Gutachten und Stellungnahmen des Expertenrats. Ferner findet sich in der Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1699/24 ein Vorschlag für eine Erweiterung der Zuständigkeiten des Expertenrats. Der Expertenrat sieht es daher als seine Aufgabe an, die in den Verfassungsbeschwerden enthaltenen Verweise auf den Expertenrat und seine Gutachten und Stellungnahmen zu prüfen, einzuordnen sowie bei Bedarf zu aktualisieren. In diesem eingeschränkten Sinne nimmt der Expertenrat daher nachfolgend Stellung zu den genannten Verfassungsbeschwerden.

    Der Vollständigkeit halber weist der Expertenrat zudem darauf hin, dass er in den zitierten Berichten die vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss aus dem Jahr 2021 formulierten Prinzipien sowie die vom Gesetzgeber im Bundes-Klimaschutzgesetz niedergelegten klimaschutzpolitischen Ziele als gegeben vorausgesetzt und zur Richtschnur seiner jeweiligen Prüfungen angelegt hat. Zu keiner Zeit hat der Expertenrat die Verhältnismäßigkeit dieser nationalen Vorgaben und Zielsetzungen für die Erreichung des in der Präambel des Pariser Klimaabkommens postulierten globalen Temperaturziels von höchstens 1,5° C bzw. 2° C Erwärmung gegenüber vorindustriellem Niveau geprüft, bestätigt oder verworfen. 

    Insgesamt stellt der Expertenrat für Klimafragen fest, dass er in den Verfassungsbeschwerden weitgehend zutreffend wiedergegeben wird. Die Prüfung der direkten und indirekten Zitierungen hat den Expertenrat jedoch veranlasst, zu einigen Textpassagen Klarstellungen vorzunehmen und auf Aktualisierungen hinzuweisen. Detaillierte Ausführungen hierzu finden sich in Anhang A.1. 

    Den Vorschlag, den gesetzlichen Auftrag des Expertenrats zu erweitern und ihn in die Erstellung der Leistungsbeschreibung zur Projektionsdatenerstellung einzubeziehen, bewertet der Expertenrat, auch mit Verweis auf eine frühere Stellungnahme, kritisch (siehe hierzu Anhang A.2).

    Neben der Prüfung der in den Verfassungsbeschwerden zitierten Ausführungen verweist der Expertenrat insbesondere auf die folgenden Einschätzungen (siehe RZ 7 bis RZ 11) aus seinen beiden Gutachten aus dem Jahr 2025 (ERK 2025a; 2025b).1  Diese Gutachten wurden nach der im Jahr 2024 erfolgten Einreichung der ersten Verfassungsbeschwerden veröffentlicht. Sie werden teilweise in den Anhängen der später eingereichten Verfassungsbeschwerden aufgegriffen und könnten gegebenenfalls für die Erwägungen des Gerichts relevant sein.

    In seinem Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2024 und zu den Projektionsdaten 2025 (ERK 2025a) stellt der Expertenrat folgende Zielverfehlungen gegenüber den Vorgaben aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz fest (siehe ERK 2025a, Kapitel 13)2:

    • i) die nur knappe Zieleinhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen 2021 bis 2030, die Verfehlung des Ziels im Jahr 2030, sowie die weitgehende oder vollständige Kompensation des in den Jahren 2021 bis 2024 aufgebauten Puffers durch die Emissionen der Jahre 2025 bis 2030,
    • ii) die wiederholte Zielverfehlung der Sektoren Gebäude und Verkehr sowohl ex-post als auch ex-ante bis zum Jahr 2030,
    • iii) die dadurch maßgeblich zur klaren Verfehlung der ESR3-Ziele ab dem Jahr 2024 bis 2030 beiträgt,
    • iv) die deutliche Zielverfehlung bis zum Jahr 2040,
    • v) die Verfehlung der Ziele des Sektors LULUCF4 sowie
    • vi) die Verfehlung des Ziels der THG-Neutralität bis 2045.
      Diese Zielverfehlungen werden zusammenfassend in Tabelle A 1 dargestellt.

    Diese Zielverfehlungen bedeuten aufgrund der Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes aus Sicht des Expertenrats einen klimaschutzpolitischen Handlungsbedarf für die Bundesregierung, der in Tabelle A 2 zusammengefasst wird (Tabelle Z2 ERK 2025a).

    Darunter fällt u. a. die unvollständige Formulierung von Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes bis zum Jahr 2045 bezogen auf die Erreichung der in § 3 KSG übergreifend normierten nationalen Klimaschutzziele. Der Anhang vom 28.05.2025 zur Verfassungsbeschwerde vom 16.07.2024 nimmt dabei insbesondere auf folgende vom Expertenrat diskutierte Punkte Bezug: i) die konsequente Einführung eines Budget-Ansatzes, bis 2045 und einschließlich LULUCF, mit Klärung der Anrechnung von Über- und Unterschreitung zwischen den Perioden 2021 bis 2030, 2031 bis 2040 und 2041 bis 2045, ii) die Erweiterung des Auslösetatbestands für eine vorausschauende Steuerung und iii) die Behandlung der Zielverfehlung der THG-Neutralität 2045 im Klimaschutzprogramm.

    Zudem weist der Expertenrat auf verschiedene zusätzliche, gesetzlich vorgegebene Anforderungen hin (siehe Tabelle A 2). Darunter fallen unter anderem die Festlegung von Jahreszielen für technische Senken und die Evaluierung des Kohleausstiegs gemäß Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG). 

    In seinem Zweijahresgutachten 2024 behandelt der Expertenrat unter anderem Entwicklungen im Verkehrssektor, die Wirksamkeit aktueller klimaschutzpolitischer Maßnahmen sowie soziale Folgen des aktuellen klimapolitischen Instrumentenmix (siehe ERK 2025b, Kapitel 2.5, 3.2, 3.3 und 3.4.). Im Anhang vom 28.02.2025 zur Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2024 wird partiell auf diese Inhalte des Zweijahresgutachtens verwiesen: 

    • i) Beim Verkehr wird insbesondere auf die Feststellungen vom Expertenrat hingewiesen, wonach ein grundsätzlicher Wechsel zu emissionsärmeren Verkehrsträgern im Personenverkehr weiterhin nicht erkennbar sei und der Aufbau des nicht-fossilen Kapitalstocks in Form von batterieelektrischen Pkw sich abschwäche. Zusätzlich zu diesen von den Beschwerdeführern aufgegriffenen Punkten zeigt das Zweijahresgutachten 2024 (ERK 2025b) außerdem auf, dass im Verkehrssektor bei Fortschreibung der aktuellen Minderungsrate die Summe der Jahresemissionsmengen aus Anlage 2a KSG stark überschritten werden würde. Die Prüfung der aktuellen Projektionsdaten (ERK 2025a, RZ 35) bestätigt eine deutliche Zielverfehlung im Verkehrssektor, sowohl ex-post als auch ex-ante. In der Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2024 wurden diese Zielverfehlungen bisher nur auf Basis des Gutachtens des Expertenrats zur Prüfung der Treibhausgas-Projektionsdaten 2024 dargestellt (siehe Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2024, z.B. Seite 11).
    • ii) Bezüglich der sozialen Verteilungswirkung des klimaschutzpolitischen Instrumentariums wird im Anhang der Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2024 auf die Aussage des Expertenrats aufmerksam gemacht, dass die Gefahr eines fossilen Lock-Ins für Menschen mit geringerem Einkommen bestehe, wenn die Transformation nicht für die gesamte Bevölkerung ermöglicht werde. Diese seien dann aufgrund der CO2-Bepreisung zunehmend von steigenden Kosten betroffen. Der Expertenrat stellt im Zweijahresgutachten 2024 (ERK 2025b) allgemein fest, dass das derzeitige Instrumentarium der Klimaschutzpolitik in Deutschland bisher nur wenig auf die Gestaltung einer sozial gerechten Transformation abziele (siehe ERK 2025b, RZ 184). Neben der im Anhang vom 28.02.2025 zur Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2024 aufgeführten Aussage des Expertenrats zum Ausbau einer mit den Treibhausgaszielen kompatiblen öffentlichen Infrastruktur und Daseinsvorsorge, macht der Expertenrat noch auf drei weitere mögliche Politikansätze aufmerksam, um soziale Auswirkungen der Klimapolitik zu adressieren: sozial differenzierte Förderprogramme, regulatorische Maßnahmen und direkte finanzielle Kompensation (siehe ERK 2025b, RZ 185 – RZ 188).

    In Anhang A.1 dieser Stellungnahme nimmt der Expertenrat Klarstellungen und Aktualisierungen zu Zitaten aus seinen Gutachten und Stellungnahmen vor, die in den Verfassungsbeschwerden verwendet werden. Die Zitate betreffen folgende Themen:

    • i) Anforderungen an den Prozess zur Erstellung der Projektionsdaten
    • ii) Eintrittswahrscheinlichkeit des projizierten Treibhausgasemissionspfads
    • iii) Sektorspezifische Sofortprogramme
    • iv) Nachsteuerungsmechanismus im Bundes-Klimaschutzgesetz
    • v) Urteil zum Klima- und Transformationsfonds
    • vi) Anmerkungen zur Aktualität der Projektionsdaten 2024

    In Anhang A.2 gibt der Expertenrat eine Einschätzung zum Vorschlag der Einbeziehung des Expertenrats in die Leistungsbeschreibung zur Projektionsdatenerstellung ab (siehe Verfassungsbeschwerde vom 16.07.2024 wird auf Seite 154, RN 637).
    In Anhang A.3 werden Zielverfehlungen und Zielerreichungen (siehe Tabelle A 1) sowie der klimaschutzpolitische Handlungsbedarf, der aus Sicht des Expertenrats besteht, zusammengefasst (siehe Tabelle A 2).
     

    1) Der Expertenrat war mangels ausreichender personeller Kapazitäten nicht in der Lage, vollumfänglich zu prüfen, ob seine Gutachten und Stellungnahmen weitere für die Bewertung der vorgelegten Verfassungsbeschwerden einschlägige Inhalte enthalten. 

    2) Der Anhang vom 17.06.2025 zur Verfassungsbeschwerde vom 12.09.2024 greift die Ergebnisse der Prüfung der Projektionsdaten 2025 durch den Expertenrat und seine Einschätzung hinsichtlich des Erreichens der Klimaschutzziele auf.

    3) Europäische Lastenteilungsverordnung (Effort Sharing Regulation, ESR)

    4) Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (Land Use, Land Use Change and Forestry, LULUCF).
     

  • A.1 Klarstellungen zur Einordnung von Zitaten des Expertenrats in den Verfassungsbeschwerden

    Der Expertenrat für Klimafragen wird in den Verfassungsbeschwerden mehrfach zitiert. Im Folgenden nimmt er zu sechs in den Verfassungsbeschwerden getroffenen Einordnungen von solchen Zitaten Klarstellungen und Aktualisierungen vor.


    Klarstellung 1: Anforderungen an den Prozess zur Erstellung der Projektionsdaten

    Laut der Verfassungsbeschwerde vom 16.07.2024 betone der Expertenrat, dass die für die Modellierung der Projektionsdaten zugrunde gelegten Parameter und Annahmen grundsätzlich unabhängig vom Auftraggeber ausgewählt werden sollten:
    Auf Seite 17 RZ 37 der Verfassungsbeschwerde heißt es: „Besonders grundrechtsgefährdend ist, dass auch die Leistungsbeschreibung und damit Inhalt und Methodik der Projektionsdaten in die Hände der genannten Ministerien und des Bundeskanzleramts gelegt werden. Das Einvernehmen über die „Leistungsbeschreibung" wird zum Einfallstor für politische Einflussnahme auf den Inhalt der Projektionsdaten. Dabei betont der Expertenrat für Klimafragen, dass für die inhaltliche Güte der Projektionsdaten von erheblicher Bedeutung ist, dass die zugrunde gelegten Parameter und Annahmen grundsätzlich ohne Einfluss des Auftraggebers ausgewählt werden, um illegitimer Einflussnahme oder gar Missbrauch vorzubeugen.”
    Auf Seite 150 RZ 627 der Verfassungsbeschwerde wird dies wiederholt: „Dabei betont der Expertenrat für Klimafragen, dass für die inhaltliche Güte der Projektionsdaten von erheblicher Bedeutung ist, dass die zugrunde gelegten Parameter und Annahmen grundsätzlich ohne Einfluss des Auftraggebers ausgewählt werden, um illegitimer Einflussnahme oder gar Missbrauch vorzubeugen.”

    Diese Ausführungen geben die Position des Expertenrats nur verkürzt wieder. Die entsprechende Textstelle lautet: „Der Expertenrat sieht die Bereitstellung von Rahmendaten und Parametern für solche Daten (wie z. B. Budgets für Fördermaßnahmen) durch die Bundesregierung dort als sinnvoll an, wo diese direkt von der Bundesregierung beeinflusst werden. Allerdings sollte aus Sicht des Expertenrats auf die größtmögliche Unabhängigkeit des Forschungskonsortiums bei der Auswahl derjenigen Rahmendaten gelegt werden, die nicht direkt durch die Bundesregierung beeinflussbar sind“ (ERK 2024, RZ 173). Grundsätzlich betont der Expertenrat die Bedeutung umfassender Transparenz in Bezug auf den Prozess zur Erstellung der Projektionsdaten und deren Inhalte, da diese auch die Glaubwürdigkeit des Verfahrens stärkt (ERK 2024, Kapitel 5.3.1).


    Klarstellung 2: Eintrittswahrscheinlichkeit des projizierten Treibhausgasemissionspfads

    Ebenfalls in der Verfassungsbeschwerde vom 16.07.2024 wird eine Aussage des Expertenrats aus ERK (2024) zur Anforderung an die Eintrittswahrscheinlichkeit des projizierten Treibhausgasemissionspfads postuliert:
    Auf Seite 152 RZ 632 der Verfassungsbeschwerde heißt es: „Wie der Expertenrat in seiner Prüfung dieser Projektionsdaten feststellte, würde schon ein projizierter Emissionspfad, dessen Eintrittswahrscheinlichkeit bei rechtlich unzureichenden 50% liegt (sogenannter „50/50-Emissionspfad"), einen erheblichen höheren Treibhausgasausstoß ergeben als der ohne Eintrittswahrscheinlichkeit ausgewiesene Emissionspfad der Projektionsdaten.”

    Der Expertenrat stellt in ERK (2024) nicht fest, dass eine Eintrittswahrscheinlichkeit des projizierten Emissionspfads von 50 % „rechtlich unzureichend” ist. Vielmehr definiert der Expertenrat den 50/50-Emissionspfad als einen Emissionspfad, „der auf dem Stand des zum Zeitpunkt der Auslöseentscheidung aktuellsten Wissens ebenso wahrscheinlich über- wie unterschritten wird” (ERK 2024, RZ 13). Daher würde „eine projizierte kumulierte Zielverfehlung [nach § 8 Abs. 1 KSG für die Jahre 2021 bis 2030] auf Basis eines solchen Emissionspfads eine tatsächlich eintretende Zielverfehlung mindestens ebenso wahrscheinlich wie unwahrscheinlich identifizieren” (ERK 2024, RZ 13). Der Expertenrat hält eine solche Wahrscheinlichkeit allerdings „für nicht ausreichend, sondern hält im Sinne der Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes einen Emissionspfad für angemessen, der zu einer wahrscheinlichen Einhaltung der Jahresemissionsgesamtmengen nach Bundes-Klimaschutzgesetz führt” (ERK 2024, RZ 137). Insgesamt hat der Expertenrat der Bundesregierung empfohlen, „die Unsicherheit sowohl in der Selbstbeschreibung als auch bei der Herleitung der Emissionspfade methodisch umfassend und systematisch zu berücksichtigen" (ERK 2024, RZ 158).


    Klarstellung 3: Sektorspezifische Sofortprogramme

    In der Verfassungsbeschwerde vom 12.09.2024 wird angeführt, dass der Expertenrat eine Aufhebung der sektorspezifischen Sofortprogramme nicht befürworte:
    Auf Seite 144 der Verfassungsbeschwerde heißt es: „Eine Ergänzung der vorhandenen Steuerung um eine vorausschauende Ex-ante-Betrachtung hatte auch der ERK befürwortet, hingegen nicht die Aufhebung der sektorspezifischen Sofortprogramme (vgl. Stäsche, ZfU 2024, 299, 315; siehe zudem ERK, Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2021)“.

    Der Expertenrat hat in der in der Verfassungsbeschwerde angegebenen Quelle „einen koordinierten Prozess zur Weiterentwicklung des Bundes-Klimaschutzgesetzes“ (ERK 2022a, RZ 142) empfohlen. Genannt wird dabei insbesondere „ein stärkerer Abgleich der Steuerungslogik des Bundes-Klimaschutzgesetzes mit den übergreifenden Instrumenten EU-ETS und Brennstoffemissionshandels-gesetz“ (ERK 2022a, RZ 126) sowie die zusätzliche Einbeziehung von „Betrachtungen im Ausblick (ex-ante) bei der Entwicklung klimapolitischer Maßnahmen“ (ERK 2022a, RZ 143). Bezüglich einer „Aufhebung der sektorspezifischen Sofortprogramme“ enthält weder der zitierte Prüfbericht des Expertenrats aus dem Jahr 2022 noch die Würdigung der Ergebnisse des Koalitionsausschusses im Prüfbericht aus dem Jahr 2023 (ERK 2023, Kapitel 7) eine ausdrückliche Festlegung. Zwar betont der Expertenrat, dass „die Sektoren in Verbindung mit den zulässigen Jahresemissionsmengen („Sektorziele“) eine wichtige Funktion als Governance-Instrument zur Erfüllung der nationalen sowie europäischen Klimaschutzziele“ hätten, insbesondere wegen der dadurch möglichen „Zuweisung der politischen Verantwortung an ein zuständiges Ministerium“ (ERK 2022a, RZ 122). Gleichzeitig aber hat der Expertenrat betont, dass die Ausgestaltung dazu führen könne, „dass strukturelle Fehlentwicklungen in einem Sektor zu spät erkannt werden und immer nur mit kleinteiligen Sofortprogrammen nachgesteuert wird“ (ERK 2022a). Insgesamt hat der Expertenrat also verschiedentlich „auf die möglichen abträglichen Folgen einer Aufweichung des strengen Ressortprinzips in § 8 Abs. 1 KSG“ (ERK 2023, RZ 193) hingewiesen, aber ohne hierfür die sektoralen Sofortprogramme des Bundes-Klimaschutzgesetzes [alte Fassung] als sinnvoll oder gar notwendig vorauszusetzen.“


    Klarstellung 4: Nachsteuerungsmechanismus im Bundes-Klimaschutzgesetz

    Im Zusammenhang mit der Änderung des Steuerungsmechanismus im Bundes-Klimaschutzgesetz wird in der Verfassungsbeschwerde vom 13.09.2024 eine Aussage des Expertenrats aus ERK (2022b) zur Nachsteuerung basierend auf einer vorausschauenden Betrachtung zitiert und eingebettet:
    Auf S. 151f der Verfassungsbeschwerde heißt es: „Dort wird eine vorausschauende Betrachtung ausdrücklich lediglich als Ergänzung des Nachsteuerungsmechanismus nach den verbindlichen Sektorzielen angeregt, wenn es heißt:
    „Im Bundes-Klimaschutzgesetz basiert sowohl das Monitoring als auch die Nachsteuerung bisher ausschließlich auf den sektoralen Jahresemissionsmengen bzw. vergangener Zielverfehlung bei der Einhaltung dieser Obergrenze. (...) Eine mögliche Abhilfe wäre, dass das bislang ausschließliche Monitoring der sektoralen Emissionswerte durch die Einbeziehung weiterer (Früh)Indikatoren erweitert wird, die eine Abschätzung zu strukturellen Wirkungen klimapolitischer Maßnahmen erlauben. Zudem könnten auch Betrachtungen im Ausblick (ex ante) bei der Entwicklung klimapolitischer Maßnahmen einbezogen werden, um ein besseres Gesamtbild zu bekommen und auf dieser Basis zu einer besseren Steuerung zu gelangen, die auch um eine vorausschauende ex ante Betrachtung ergänzt werden könnte. (...) 
    Neben den Sektorzielen des KSG, deren jährliches Monitoring und Nachsteuerung über das Bundes-Klimaschutzgesetz geregelt ist, könnten weitere mögliche Indikatoren Bezug nehmen."
    Der ERK empfiehlt also keineswegs eine Abschaffung des bisherigen Steuerungsmechanismus und erst recht nicht der Sektorziele, sondern eine ergänzende vorausschauende Betrachtung.” (Hervorhebung im Original).

    Die Aussage des Expertenrats in ERK (2022b) ist zwar korrekt zitiert, allerdings sieht der Expertenrat an anderer Stelle auch die Möglichkeit, dass „eine Betrachtung im Rückblick (ex-post), die sich auf Werte in der Vergangenheit stützt, durch eine Betrachtung in der Projektion (ex-ante) ergänzt oder auch ersetzt werden” könnte (ERK 2022a, RZ 127). Bei einer reinen ex-ante Betrachtung erschließt sich dem Expertenrat allerdings nicht, warum der Auslösemechanismus erst bei Zielüberschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zur Anwendung kommt (ERK 2023, Tabelle 9). In ERK (2025a, RZ 359) empfiehlt der Expertenrat außerdem eine Erweiterung des Auslösetatbestands für eine vorausschauende Steuerung, die auch Verfehlungen in den ESR-Sektoren und im Sektor LULUCF, sowie Verfehlungen nach dem Jahr 2030 in den Blick nimmt. 


    Klarstellung 5: Urteil zum Klima- und Transformationsfonds

    Für die Einschätzung des Expertenrats für Klimafragen, dass die Projektionsdaten 2024 die Treibhausgasminderungen insgesamt überschätzen (siehe auch RZ 25 bis RZ 26), werden in den Verfassungsbeschwerden vom 13.09.2024 und vom 30.09.2024 als maßgeblicher Grund an zwei Stellen Mittelkürzungen im Klima- und Transformationsfonds (KTF) genannt: 
    In der Verfassungsbeschwerde vom 13.09.2024 heißt es auf Seite 71f: „Für seine Schlussfolgerung stellt der ERK in seinem Sondergutachten zur Prüfung der Projektionsdaten 2024 maßgeblich darauf ab, dass die Kürzungen im KTF infolge des KTF-Urteils des 2. Senats des BVerfG (dazu oben, a)aa)(ii)) noch nicht in die Projektionen 2024 berücksichtigt wurden. Insbesondere die Mittelkürzungen im KTF haben damit zur Folge, dass die unterstellten Emissionsreduktionen bis 2030 nicht mehr in dem Maße gewährleistet sind, wie noch von den UBA-Projektionen angenommen. Dies hat zur Folge, dass die unterstellten Emissionsreduktionen bis 2030 nicht mehr in dem Maße gewährleistet sind und Deutschland Emissionsreduktionen in die Zukunft verschieben wird, wo sie auch fiskalisch nur umso kostspieliger wieder aufgeholt werden können.“ 
    In der Verfassungsbeschwerde vom 30.09.2024 heißt es auf Seite 88: „Das maßgebliche Gremium, der Expertenrat für Klimafragen (ERK), schätzt die Projektionszahlen des UBA vom März 2024 (Anlage Bf. 21) vor diesem Hintergrund als zu optimistisch ein und geht stattdessen von einer Zielverfehlung bereits für den Zeitraum bis 2030 aus (dazu unter (ii)). Einen Hauptgrund dafür sieht der ERK vor allem darin, dass die Mehrheit der im KTF verfolgten Klimaschutzmaßnahmen fiskalischer Natur sind und dem Fonds in Folge der oben dargestellten Rechtsprechung des 2. Senats des BVerfG (dazu oben, a)aa)(ii)) erhebliche Mittel entzogen wurden.“

    Die Mittelkürzungen im Klima- und Transformationsfonds führt ERK (2024) zwar als einen wichtigen, aber nicht als maßgeblichen (im Sinne von: ausschlaggebend, von entscheidender Bedeutung) Grund an, weshalb er die Treibhausgasemissionen höher einschätzt als in den Projektionsdaten 2024 ausgewiesen. Weitere relevante Gründe, die zu der Einschätzung des Expertenrats geführt haben, waren u.a.

    • i) Ein in der Tendenz zu hoch angenommener EU-ETS 1-Preis
    • ii) Als optimistisch eingeschätzte Ausbaupfade der erneuerbaren Energieträger
    • iii) Annahme, dass Infrastruktur (z.B. Stromnetze, Wasserstoffnetze, Ladeinfrastruktur) bedarfsgerecht ausgebaut wird
    • iv) Als optimistisch eingeschätzte Annahmen zu Heizgradtagen und Sanierungsraten im Gebäudesektor
    • v) Zu niedrig angenommene Haushaltsstrompreise
      Siehe dazu auch ERK (2024, Kapitel 3).

    Der Expertenrat weist zudem darauf hin, dass die Mittelkürzungen im Klima- und Transformationsfonds in der Modellierung der aktuellen Projektionsdaten 2025 (UBA 2025) abgebildet werden. In RZ 25 bis RZ 26 gibt der Expertenrat Anmerkungen zur Aktualität der Projektionsdaten 2024. 


    Klarstellung 6: Anmerkungen zur Aktualität der Projektionsdaten 2024

    In den Verfassungsbeschwerden vom 16.07.2024, vom 13.09.2024 und vom 30.07.2024 wird an mehreren Stellen Bezug auf die Einschätzung des Expertenrats aus ERK (2024) genommen, dass bei aggregierter Betrachtung aller Sektoren die Summe der Treibhausgasemissionen gemäß den Emissions- und Projektionsdaten in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 KSG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KSG für diese Jahre überschreitet. Diese Textpassagen aus den Verfassungsbeschwerden (VB) sind im Folgenden aufgelistet: 

    • i) VB vom 16.07.2024 S. 15:„Die Überprüfung dieser Projektionen durch den Expertenrat für Klimafragen hat ergeben, dass die Projektionsdaten das wahrscheinliche Ausmaß der Zielverfehlungen sogar noch unterschätzen.”
    • ii) VB vom 16.07.2024 S. 47:„Der Expertenrat kommt darin zum Ergebnis, dass die Projektionsdaten 2024 die Treibhausgasminderungen deutlich überschätzen, und stellt eine Überschreitung der im Zeitraum 2021-2030 zugelassenen summierten Jahresemissionsgesamtmengen fest:”
    • iii) VB vom 16.07.2024 S. 135:„Selbst bei einem Übertrag der im Projektionsbericht unterstellten Unterschreitung der kumulierten Zielvorgaben im Zeitraum 2021 bis 2030 von 47 Millionen Tonnen CO2äq, die der Expertenrat für Klimafragen in seinem Sondergutachten verworfen hat und zu dem Ergebnis einer Überschreitung der vorgegebenen Jahresemissionsgesamtmengen im Zeitraum 2021 bis 2030 kam - verbleibt eine "Emissionsschuld" von 231 Millionen Tonnen CO2äq, von der man im Lichte des Sondergutachtens des Expertenrates sogar annehmen muss, dass sie noch größer ausfallen wird.”
    • iv) VB vom 13.09.2024 S. 9: „Nach den Projektionsdaten 2024 des Umweltbundesamtes schien die Einhaltung des Gesamtbudgets bis 2030 unter dem KSG wieder erreichbar, der Expertenrat für Klimafragen geht jedoch weiter (wie seit Jahren) von einer Zielverfehlung aus.“
    • v) VB vom 13.09.2024 S. 62:„Die Ergebnisse des UBA wurden zudem vom Expertenrat für Klimafragen in Frage gestellt, dieser geht vielmehr von einer Überschreitung der zulässigen Gesamtmengen bis 2030 aus (näher unten, b)aa)(ii)).“
    • vi) VB vom 13.09.2024 S. 64:„Das maßgebliche Gremium, der Expertenrat für Klimafragen (ERK), schätzt die Projektionszahlen des UBA vom März 2024 (Anlage Bf. 21) vor diesem Hintergrund als zu optimistisch ein und geht stattdessen von einer Zielverfehlung bereits für den Zeitraum bis 2030 aus (dazu unter (ii)).”
    • vii) VB vom 13.09.2024 S. 81:„Nach den Projektionsdaten 2024 des UBA schien die Einhaltung des Gesamtbudgets bis 2030 unter dem KSG wieder erreichbar, der ERK geht jedoch weiter von einer Zielverfehlung aus.”
    • viii) VB vom 30.09.2024 S. 78:„Die vom UBA erstellten Projektionsdaten aus dem Jahr 2024 (Inkrafttreten) gelten als Projektionsdaten nach § 5a KSG, sodass die aktuellen Projektionsdaten des UBA einzubeziehen sind. Diese Daten weisen zwischen den Jahren 2021 und 2030 eine Übererfüllung um 47 Mt CO2-Äq. aus. Die Ergebnisse wurden vom Expertenrat für Klimafragen allerdings in Frage gestellt, dieser geht vielmehr von einer leichten Überschreitung des Budgets bis 2030 aus (näher unten, b)aa)(ii)).“
    • ix) VB vom 30.09.2024 S. 87f.: „Das maßgebliche Gremium, der Expertenrat für Klimafragen (ERK), schätzt die Projektionszahlen des UBA vom März 2024 (Anlage Bf. 21) vor diesem Hintergrund als zu optimistisch ein und geht stattdessen von einer Zielverfehlung bereits für den Zeitraum bis 2030 aus (dazu unter (ii)).“
    • x) VB vom 30.09.2024 S. 95:„Unabhängig davon gelangen die Experten des ERK zu einer anderen Einschätzung als das UBA. In seiner Feststellung zur Prüfung der Treibhausgas-Projektionsdaten 2024 vom Juli 2024, die der Beschwerde als ERK, Feststellung zur Prüfung der Treibhausgas-Projektionsdaten 2024, 24.07.2024, anbei als Anlage Bf. 30 beigefügt ist, zieht er die Ergebnisse des UBA in Zweifel und kommt zu dem Ergebnis, dass die Annahmen zu optimistisch seien.“
    • xi) VB vom 30.09.2024 S. 136:„Im Hinblick auf die Erreichung der Klimaschutzziele und die Einhaltung der kumulierten Jahresemissionsgesamtmengen (also des „Budgets") unter dem KSG sagten der Projektionsbericht 2023 und das KSP 2023 noch eine deutliche Klimaschutzlücke bis 2030 voraus. Nach den Projektionsdaten 2024 des UBA schien die Einhaltung des Gesamtbudgets bis 2030 unter dem KSG wieder erreichbar, der Expertenrat für Klimafragen geht jedoch weiter von einer Zielverfehlung aus. Grund für den unerwartet starken Rückgang der Emissionen im Jahr 2023 waren ohnehin in erster Linie externe Effekte — insbesondere der Wirtschaftskrise — und nicht effektive Klimaschutzmaßnahmen. Nach 2030 gehen alle Projektionen weiterhin von einer deutlichen Zielverfehlung aus (dazu insgesamt oben, b)aa)).“
    • xii) VB vom 30.09.2024 S. 227f.: „Nach den gegenwärtigen Projektionen häuft der Verkehrssektor schon bis 2030 einen Rückstand von 180 Mt CO2-Äq. an — dies ist gut ein Drittel der 2030 insgesamt zulässigen Jahresemissionsgesamtmengen (siehe oben, A.II.3.b)cc)(ii)). Dieser Rückstand kann durch die anderen Sektoren bis 2030 möglicherweise gerade so (UBA) oder knapp nicht (ERK) ausgeglichen werden (oben, A.II.3.b)aa)(ii)).“

    Die zitierten Stellen geben zwar die Einschätzung aus ERK (2024) korrekt wieder. Allerdings wurden in der Zwischenzeit aktuellere Projektionsdaten (UBA 2025) veröffentlicht, die vom Expertenrat in ERK (2025a) geprüft wurden (siehe auch Anhang der Verfassungsbeschwerde vom 12.09.2024 und Anhang der Verfassungsbeschwerde vom 16.07.2024). Auf Basis dieser Prüfung stellt der Expertenrat fest, „dass die Summe der THG-Emissionen gemäß der durch den Expertenrat erfolgten Prüfung und Bewertung der Projektionsdaten 2025 die Summe der Jahresemissionsgesamtmengen nach Anlage 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KSG in den Jahren von 2021 bis einschließlich 2030 weder über- noch unterschreitet. Das bedeutet, dass der Expertenrat keine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre im Sinne von § 8 Abs. 1 KSG feststellt“ (ERK 2025a). Dies wird auch im Anhang vom 28.05.2025 zur Verfassungsbeschwerde vom 16.07.2024, auf Seite 12 aufgegriffen.
     

    A.2 Einschätzung zum Vorschlag der Einbeziehung des Expertenrats in die Leistungsbeschreibung zur Projektionsdatenerstellung 

    In der Verfassungsbeschwerde vom 16.07.2024 wird auf Seite 154, RN 637 vorgeschlagen, dem Expertenrat für Klimafragen die Leistungsbeschreibung für die Projektionsdatenerstellung zu überantworten. 

    Dort heißt es: „Dabei müsste der Gesetzgeber nicht zwingend methodische oder inhaltliche Details der Projektionsdatenerstellung in das Gesetz schreiben. Er könnte auch die Leistungsbeschreibung dem Expertenrat für Klimafragen überantworten, um eine wissenschaftliche und politisch unabhängige Projektionsdatenerstellung zu gewährleisten. Dies scheint schon deswegen zweckmäßig, weil der Expertenrat so in die Lage versetzt würde, schon vor Projektionsdatenerstellung seine Erwartungen an deren inhaltliche und methodisch Güte in den Prozess einzubringen, anstatt erst retrospektiv im Rahmen seiner Überprüfung seine grundlegende Kritik am methodischen Vorgehen äußern zu können.“

    Der Expertenrat für Klimafragen sieht diesen Vorschlag kritisch, da er dem gesetzlichen Auftrag der unabhängigen Prüfung der Projektionsdaten nach § 12 Abs. 1 KSG zuwiderläuft. Der Expertenrat hat sich in dem Zusammenhang zu seiner Rolle als wissenschaftliches, unabhängiges Gremium positioniert (ERK 2024, Kapitel 5). In ERK (2024, Kapitel 5) hat der Expertenrat jedoch Empfehlungen für den Prozess der Projektionsdatenerstellung ausgesprochen (siehe auch RZ 25 bis RZ 26). 

     A.3 Zielverfehlungen, Zielerreichungen und klimaschutzpolitischer Handlungsbedarf gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz 

    Tabelle A 1: Zielerreichungen (grün) und Zielverfehlungen (rot) für den Zeitraum von 2021 bis 2045 

     Jahresscharfe ZieleBudgetziele
    Zeitpunkt/-raum2030204020452021–20302031–20402041–2045
    Sektoren (ohne LULUCF)verfehltverfehltnicht definierterreichtverfehltnicht definiert
    Energiewirtschaft erreichtnicht definiertnicht definiertnicht definiert*nicht definiertnicht definiert
    Industrie erreichtnicht definiertnicht definierterreichtnicht definiertnicht definiert
    Gebäude verfehltnicht definiertnicht definiertverfehltnicht definiertnicht definiert
    Verkehr verfehltnicht definiertnicht definiertverfehltnicht definiertnicht definiert
    Landwirtschaft verfehltnicht definiertnicht definierterreichtnicht definiertnicht definiert
    Abfallwirtschaft und Sonstige erreichtnicht definiertnicht definierterreichtnicht definiertnicht definiert
    ESR Zielverfehlung ab 2024nicht definiertnicht definiertverfehltnicht definiertnicht definiert
    LULUCF verfehltverfehltverfehltnicht definiertnicht definiertnicht definiert
    Gesamtemissionen (inkl. LULUCF) nicht definiertnicht definiertverfehltnicht definiertnicht definiertnicht definiert

    Eigene Darstellung basierend auf den Projektionsdaten 2025 (UBA 2025), den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes sowie den Zielen der Europäischen Lastenteilung (ESR). *Für den Sektor Energiewirtschaft definiert das KSG keine jährlichen Jahresemissionsmengen. Für die Aussage in der Tabelle wurden die Jahresemissionsmengen implizit als Differenz zwischen den Jahresemissionsmengen der übrigen Sektoren (Anlage 2a KSG) und den Jahresemissionsgesamtmengen (Anlage 2 KSG) berechnet. Quelle: ERK (2025a) Tabelle 17, leicht bearbeitet zur Herstellung der Barrierefreiheit.  

     

    Tabelle A 2: Klimaschutzpolitischer Handlungsbedarf für die Bundesregierung gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) aus Sicht des Expertenrats

    rtenrats 

    GrundlageMaßnahmeBericht
    GesetzlichErstellung Klimaschutzprogramm (KSP) bis Ende März 2026 gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 KSG. Kapitel 13
    Unterrichtung des Deutschen Bundestags bis zum 15. Juni 2025 über Verfehlung ESR-Ziele gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 KSG, mit Stellungnahme zu möglichen Auswirkungen.  Kapitel 11.2 und 12.4
    Überführung der Jahresziele aus Anlage 3 KSG in Jahresemissionsmengen gemäß § 4 Abs. 4 KSG (fällig gewesen 2024). Kapitel 12.4
    Festlegung von Jahreszielen für die Sektoren aus Anlage 1 Nr. 16 KSG für die Jahre 2031 bis 2040 gemäß § 4 Abs. 8 KSG (fällig gewesen 2024). Kapitel 12.4
    Festlegung von Jahreszielen für technische Senken gemäß § 3b KSG (angekündigt für 2024). Kapitel 12.4
    Beschluss von Maßnahmen zur Verwirklichung des Ziels einer klimaneutralen Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 gemäß § 15 Abs. 1 KSG (fällig gewesen 2024). Nicht Gegenstand des Berichts
    Evaluierung des Kohleausstiegs gemäß § 54 KVBG (fällig gewesen 2022). Nicht Gegenstand des Berichts
    Empfehlung ExpertenratErgreifung zusätzlicher Klimaschutzmaßnahmen aufgrund der hohen Unsicherheit in Bezug auf die Einhaltung des Budgetziels bis 2030. Kapitel 10.4
    Zielverfehlung ESR im Klimaschutzprogramm adressieren, mit zusätzlichen Maßnahmen insbesondere für Gebäude und Verkehr. Kapitel 11.2 und 12.4
    Übergang BEHG auf EUETS 2 in nationaler Umsetzung von EUETS 2 zur Erreichung Klimaziele nutzen, beispielsweise durch nationalen Mindestpreis. Kapitel 13
    Soziale und industriepolitische Flankierung im Klimaschutzprogramm ausdrücklich adressieren. Kapitel 13
    Behandlung der Zielverfehlung der THG-Neutralität 2045 im Klimaschutzprogramm. Kapitel 11.4 und 12.4
    Entwicklung LULUCF-Strategie und Integration in das Klimaschutzprogramm. Kapitel 11.3 und 12.4
    Finalisierung Langfriststrategie Negativemissionen und Integration in das Klimaschutzprogramm. Kapitel 11.4 und 12.4
    Festlegung eines Ziels für die Sektoren aus Anlage 1 Nr. 16 KSG im Rahmen des Klimaschutz-programms, also deutlich vor dem in § 4 Abs. 4 Satz 1 KSG gesetzlich vorgeschriebenen Zeitpunkt 2034. Kapitel 12.4
    Konsequente Einführung Budget-Ansatz, bis 2045 und einschließlich LULUCF, mit Klärung der Anrechnung von Über- und Unterschreitung zwischen den Perioden 2021 bis 2030, 2031 bis 2040 und 2041 bis 2045. Kapitel 12.4
    Erweiterung der Auslösetatbestände für vorausschauende Steuerung. Kapitel 12.4
    Wiedereinführung eines Klimakabinetts zur besseren Integration verschiedener Politikfelder. Kapitel 13
    Anregung ExpertenratKlarstellung des Begriffs technische Senken in § 3b KSG. Kapitel 12.4
    Klarstellung des Gesamtziels über alle Quellen und Senken für die Jahre 2030 und 2040. Kapitel 12.4
    Klarstellung des Begriffs Restemissionen aus der Begründung für die §§ 3a und 3b KSG. Kapitel 12.4
    Aufteilung der Ziele mindestens für 2045 nach Quellen für jeden Sektor aus Anlage 1 Nr. 1–7 KSG und Senken summarisch für die Sektoren aus Anlage 1 Nr. 1–6 KSG sowie für LULUCF. Kapitel 12.4

    Eigene Darstellung. Quelle: Tabelle Z2 in ERK (2025a), Version vom 28.05.2025.

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