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Der Expertenrat für Klimafragen ist ein unabhängiges wissenschaftliches Gremium. Er wurde im September 2020 eingesetzt und spielt eine entscheidende Rolle beim Monitoring der deutschen Klimapolitik und bei der Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Das Bundes-Klimaschutzgesetz soll sicherstellen, dass Deutschland seine nationalen und europäischen Klimaschutzziele einhält. Es trägt dazu bei, den Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad und möglichst auf 1,5 Grad gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels.

Gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz müssen die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent gegenüber dem Jahr 1990 sinken, bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent und ab dem Jahr 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Ab dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.  

Die Beiträge zur Emissionsminderung sind auf die folgenden Sektoren aufgeteilt:

 

 

 

Der Expertenrat für Klimafragen hat bei der Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes gemäß § 11 und § 12 folgende Aufgaben:​  

  • Prüfberichte: Jährlich prüft der Expertenrat die im März vom Umweltbundesamt erstellten Emissionsdaten für das Vorjahr sowie die Projektionsdaten bis einschließlich 2030. Dabei stellt er fest, ob die Summe der Jahresemissionsgesamtmenge in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 unter- oder überschritten wird. Stellt der Expertenrat in zwei aufeinander folgenden Jahren fest, dass das Emissionsbudget bis 2030 überschritten wird, ist die Bundesregierung, insbesondere diejenigen Ministerien, deren Sektoren betroffen sind, verpflichtet, noch im selben Jahr zusätzliche Klimaschutzmaßnahmen zu beschließen.  
  • Zweijahresgutachten: Alle zwei Jahre erstellt der Expertenrat ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Erreichung der Klimaschutzziele.  
  • Stellungnahmen: Bei verschiedenen klimapolitischen Maßnahmen, wie bei der Änderung von Emissionsmengen, der Fortschreibung des Klimaschutzplans oder dem Beschluss von Klimaschutzprogrammen, ist die Einbeziehung des Expertenrats gesetzlich vorgeschrieben.  
  • Sonstige/Sondergutachten: Der Deutsche Bundestag oder die Bundesregierung können den Expertenrat mit der Erstellung von Sondergutachten beauftragen. Der Expertenrat kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen erstellen.  
  • In seinen Gutachten bewertet der Expertenrat die von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen. 
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Die aktuelle, im Juli 2024 novellierte Fassung des Bundes-Klimaschutzgesetzes finden Sie hier

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