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Gemäß seinem gesetzlichen Auftrag prüft der Expertenrat die Berechnung der Emissionsdaten des Vorjahres sowie den in den Projektionsdaten dargestellten Emissionspfad bis zum Jahr 2030. Dabei stellt er fest, ob die Summe der Jahresemissions­gesamtmenge in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 unter- oder überschritten wird. Diese Prüfung und Bewertung der Emissionsdaten sowie der Projektionsdaten erfolgt gemäß § 12 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz. 

 

Der Prüfbericht steht hier zum Download zur Verfügung: 

Prüfbericht zur Berechnung der deutschen Treibhausgasemissionen für das Jahr 2025 und zu den Projektionsdaten 2026

Veröffentlicht am: 18. Mai 2026

Zusammenfassung

  • Abschnitt A: Prüfung der Emissionsdaten
    Nach Prüfung der Daten sieht der Expertenrat für Klimafragen keinen Grund, von anderen Emissionswerten auszugehen als den vom Umweltbundesamt berechneten. Laut Angabe des Umweltbundesamts betrugen die deutschen THG-Emissionen im Jahr 2025 648,9 Mt CO₂-Äq. ohne Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF). Dieser Wert entspricht einem Rückgang von 0,1 %, sodass die THG-Emissionen (ohne LULUCF) im Jahresvergleich nahezu konstant blieben. Der leichte Rückgang der Emissionen ergibt sich aus dem Zusammenspiel gesunkener Emissionen vor allem in den Sektoren Industrie (-5,6 Mt CO₂-Äq. bzw. -3,8 %) und Energiewirtschaft (-0,6 Mt CO₂-Äq. bzw. -0,3 %) und gestiegener Emissionen insbesondere in den Sektoren Gebäude (+3,4 Mt CO₂-Äq. bzw. +3,4 %) und Verkehr (+2,1 Mt CO₂-Äq. bzw. +1,5 %). Der Sektor LULUCF stellt nach den Berechnungen des Umweltbundesamts mit 26,9 Mt CO₂-Äq. weiterhin, wenn auch deutlich abgeschwächt, eine Nettoquelle von Treibhausgasemissionen dar (-31,0 Mt CO₂-Äq. bzw. -53,6 %).

    • Änderungen in der Methodik konnten vom Expertenrat nachvollzogen, aber nicht in allen Einzelheiten geprüft werden. Der Expertenrat behält sich zusätzliche Prüfungen der neuen Annahmen im Rahmen des Prüfberichts 2027 vor.
    • Der Abgleich der Frühschätzung der Energiebilanz mit der endgültigen Energiebilanz für das Jahr 2024 zeigt übergreifend sowie für einzelne Energiebilanzzeilen und für einzelne Energieträger eine höhere Güte im Vergleich zum Vorjahr. Dies gilt insbesondere für die disaggregierte Schätzung der Wirtschaftszweige. Auf der vorhandenen, allerdings nur eingeschränkt aussagekräftigen Vergleichsbasis für die Jahre 2022, 2023 und 2024 bewertet der Expertenrat die von der AGEB zur letztjährigen Frühschätzung (Jahr 2024) vorgenommenen methodischen Anpassungen als sinnvoll.
    • Für den Sektor LULUCF gibt das Umweltbundesamt eine tiefgreifende Methodenänderung sowie die Verwendung zahlreicher neuer Datenquellen an. Insbesondere wurden neue wissenschaftliche Erkenntnisse zum Kohlenstoffeintrag in Waldböden nach Dürreereignissen wie in den Jahren 2018 bis 2020 berücksichtigt. Dadurch verringerten sich die rückwirkend ermittelten THG-Emissionen des Waldes (CRT-Kategorie 4.A) zwischen der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2024 und der Berechnung der Emissionsdaten für das Jahr 2025. So wurde diese CRT-Kategorie z.B. für das Jahr 2019 von einer THG-Quelle von 18,3 Mt CO₂-Äq. zu einer THG-Senke von 13,9 Mt CO₂-Äq. Die Anpassungen wurden im Rahmen der Erstellung des Nationalen Inventardokuments, das nicht Prüfgegenstand des Expertenrats ist, durchgeführt und umgesetzt. Der Expertenrat geht davon aus, dass die Schätzung der THG-Emissionen im Sektor LULUCF durch die vorgenommenen Anpassungen verbessert wurde, zumal diese den Vorgaben des UNFCCC entsprechen.
    • Weitere Änderungen betrafen wesentliche Annahmen zu Emissionsfaktoren im Braunkohlebergbau und der industriellen Schwefelhexafluorid(SF6)-Produktion. Diese Änderungen wurden vom Expertenrat einer ersten Prüfung unterzogen. Für die bei der SF6-Produktion vorgenommenen Änderungen behält sich der Rat eine detaillierte Prüfung für das nächste Jahr vor.

    Der Expertenrat für Klimafragen stellt fest, dass laut Angabe des Umweltbundesamts die THG-Emissionen in Deutschland das in Anlage 2 KSG vorgegebene Budget zwischen den Jahren 2021 und 2025 um 107 Mt CO2 Äq. (3,0 %) unterschritten haben. Mit Blick auf das Budgetziel für die Jahre 2021 bis 2030 stellt dieser Wert also einen Puffer für mögliche Zielüberschreitungen in den Folgejahren dar. Dieser Puffer ergibt sich als Saldo aus entgegengesetzten Beiträgen der Sektoren Verkehr (Zielüberschreitung: +61 Mt CO2-Äq.) und Gebäude (+23 Mt CO2-Äq.) auf der einen Seite und der Sektoren Energiewirtschaft (Zielunterschreitung: -96 Mt CO2-Äq.), Industrie (-65 Mt CO2-Äq.), Landwirtschaft (-18 Mt CO2-Äq.) sowie Abfallwirtschaft und Sonstiges (-12 Mt CO2-Äq.) auf der anderen Seite. Gegenüber dem Jahr 2024 ist der Puffer damit um 6 Mt CO2-Äq. geringer geworden.


    Die Ziele aus der europäischen Lastenteilungsverordnung (ESR) wurden allerdings im Jahr 2024 erstmals verfehlt, nachdem sie in den Jahren von 2021 bis 2023 laut den berichteten Emissionsdaten eingehalten worden waren. Besonders hohe Anteile an den unter die ESR fallenden THG-Emissionen entfallen auf die Sektoren Gebäude und Verkehr. Die übrigen Sektoren tragen kaum zu den ESR-relevanten THG-Emissionen bei, da ein Großteil der THG-Emissionen aus Industrie und Energiewirtschaft dem EU-ETS 1 zugeordnet ist. 

    Weil der Expertenrat Klärungsbedarf bezüglich der vom Umweltbundesamt berechneten angepassten Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2025 bis 2030 sieht, nimmt er in diesem Prüfbericht keine Feststellung zur Zielüber- oder –unterschreitung der angepassten Jahresemissionsgesamtmenge für das Jahr 2025 vor und empfiehlt dem Umweltbundesamt und der Bundesregierung, den Sachverhalt zu klären. Dafür hat er in seinem diesjährigen Prüfbericht einige Anregungen gegeben.
     

  • Abschnitt B, Teil I: Prüfung der Projektionsdaten

    Das in Bezug auf eine notwendige Nachsteuerung maßgebliche Ziel des Bundes-Klimaschutzgesetzes besagt, dass das Gesamtbudget als Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für alle Sektoren (ohne LULUCF) im Zeitraum von 2021 bis 2030 in Höhe von 6 199 Mt CO₂-Äq. in der Projektion nicht überschritten wird (§ 4 Abs. 1 Satz 3 KSG i. V. m. Anlage 2 KSG). Den Projektionsdaten 2026 in Verbindung mit den Emissionsdaten für das Jahr 2025 zufolge würde die Summe der THG-Emissionen in diesem Zeitraum bei 6 194 Mt CO₂-Äq. liegen. Das Budgetziel würde somit knapp unterschritten werden, woraus sich insgesamt ein sehr geringer Puffer in Höhe von 4,5 Mt CO₂-Äq. (0,07 %) ergeben würde. Das Ziel aus der Europäischen Lastenteilung für die Jahre von 2021 bis 2030 würde deutlich verfehlt werden.

    • Die ausgewiesene Unterschreitung der KSG-Vorgabe ist der Saldo von zwei Bestandteilen: einer tatsächlich bereits stattgefundenen Unterschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in den Jahren 2021 bis 2024 um 113 Mt CO₂-Äq. sowie einer bereits stattgefundenen bzw. ab 2026 projizierten Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2025 bis 2030 um 108 Mt CO₂-Äq. Der in den Jahren 2021 bis 2024 aufgebaute Puffer gegenüber dem Budgetziel würde also laut Projektionsdaten 2026 in der zweiten Hälfte des Jahrzehnts fast vollständig aufgebraucht werden.
    • Insgesamt würden deutliche Übererfüllungen vor allem der Energiewirtschaft mit 187 Mt CO₂-Äq. und der Industrie mit 85 Mt CO₂-Äq. die Verfehlungen der Sektoren Verkehr und Gebäude im Zeitraum von 2021 bis 2030 rechnerisch ausgleichen (siehe Abbildung Z 1).
    • Die projizierten Rückgänge im Sektor Industrie ergeben sich vor allem aus den Annahmen zu den Produktionsmengen und den Parametern für die Bestimmung der Transformationsgeschwindigkeit. Im Sektor Energiewirtschaft tragen vor allem die Annahmen zur Entwicklung der Stromerzeugungskapazitäten, insbesondere Wind und PV und deren Volllaststunden, zum EU ETS 1 Preis und den Großhandelspreisen für Brennstoffe, sowie die Strom- und Fernwärmenachfrage aus den Verbrauchssektoren zum projizierten Emissionsrückgang bei.
    • Auch für den Sektor Gebäude ermitteln die Projektionsdaten 2026 einen Rückgang der THG-Emissionen (-23 % zwischen 2025 und 2030), der aber nicht stark genug ausfällt, um das sektorale Budgetziel aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz zu erfüllen. Die größten Treiber für die projizierte THG-Minderung sind das aktuelle Gebäudeenergiegesetz (GEG), das im Modell einen direkten Einfluss auf die Austauschrate der Heizsysteme nimmt, und die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG).
    • Im Sektor Verkehr stellen die Projektionsdaten ebenfalls eine deutliche, aber für die Erreichung der KSG-Ziele unzureichende Minderung der THG-Emissionen fest (-21 % zwischen 2025 und 2030). Hier ergibt sich das Modellergebnis vor allem durch eine Elektrifizierung der Fahrleistungen, Verkehrsverlagerungen zum öffentlichen Verkehr und zum Radverkehr sowie durch die THG-Quote.
    • In Bezug auf die einzelnen Sektoren und deren Entwicklung im Vergleich zu den Jahresemissionsmengen stellt der Expertenrat damit fest, dass laut den Projektionsdaten 2026 die Sektoren Gebäude und Verkehr die Summe der Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KSG in den Jahren von 2021 bis einschließlich 2030 überschreiten. Die anderen Sektoren (Energiewirtschaft, Industrie, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Sonstiges) würden die Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a in Verbindung mit § 4 Abs. 2 KSG in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 unterschreiten.
    • Die nationalen Verpflichtungen unter der Europäischen Lastenteilung, unter die vor allem die Sektoren Verkehr und Gebäude fallen, würden gemäß den historischen Emissionsdaten und den Projektionsdaten 2026 ab dem Jahr 2024 in jedem Jahr verfehlt werden. Kumuliert würde sich ein Fehlbetrag von 255 Mt CO₂-Äq. bis zum Jahr 2030 ergeben.
    • Zu verschiedenen Rahmendaten wurden ergänzend Sensitivitätsanalysen durchgeführt. Vor dem Hintergrund der laut Projektionsdaten 2026 sehr knappen Zielerreichung im Budget über den Zeitraum von 2021 bis 2030 verdeutlichen die Sensitivitätsanalysen die Unsicherheit der Ergebnisse. Besonders relevant ist der Effekt der Produktionsmengen in der Industrie: Abweichungen nach oben oder unten würden das Ergebnis der Projektionsdaten 2026 weit über die Größenordnung des projizierten Puffers hinaus verändern. Ebenfalls nennenswerte Effekte ergeben sich aus den Sensitivitäten zu den niedrigeren Volllaststunden der erneuerbaren Energieträger (+38,1 Mt CO₂-Äq. in der Energiewirtschaft), zum EU-ETS 1-Preis (+30 Mt CO₂-Äq. in der Energiewirtschaft, +2,7 Mt CO₂ Äq. in der Industrie) und zum stärkeren Einsatz von Steinkohlekraftwerken in der Netzreserve (+11,2 Mt CO₂-Äq.).

    Abbildung Z 1: Über- und Unterschreitungen der Summe der Jahresemissions(gesamt)mengen im Zeitraum von 2021 bis 2030 gemäß den historischen Emissionsdaten (2021-2025) und den Projektionsdaten (2026-2030) nach Sektoren und in Summe (ohne LULUCF)

    Eigene Darstellung. Basierend auf den Inventardaten des Umweltbundesamtes (UBA 2026b), der Berechnung der Emissionsdaten des Umweltbundesamtes für das Jahr 2025 (UBA 2026g) und den Projektionsdaten 2026 (UBA 2026q). Negative Werte beschreiben die Unterschreitung der Summe der Jahresemissions(gesamt)mengen in den Jahren 2021 bis 2030, positive Werte eine Überschreitung, nach Anlage 2 und Anlage 2a KSG. 
    *Die durch den Expertenrat berechneten sektoralen Über- und Unterschreitungen bis 2030 weichen von den Werten des Umweltbundesamtes in UBA (2026p) ab. Das liegt darin begründet, dass das Umweltbundesamt bei der Anwendung des Ausgleichsmechanismus nicht die aktuellen Daten verwendet, sondern nur bis zum ersten Inventarbericht die Daten für die Berechnung mit einbezieht. Mögliche Abweichungen können durch Rundungsdifferenzen entstehen.
     

    In seiner Prüfung der Daten kommt der Expertenrat zu dem Ergebnis, dass die Projektionsdaten 2026 einen hypothetischen Emissionspfad, der gemäß aktuellem Wissen ebenso wahrscheinlich über- wie unterschritten wird („50/50-Emissionspfad”), unterschätzen. Er geht davon aus, dass ein 50/50-Emissonspfad etwa 60 bis 100 Mt CO2-Äq. (1,0-1,6 %) über dem zulässigen Emissionsbudget bis 2030 läge. Der Expertenrat für Klimafragen kann damit die von den Projektionsdaten 2026 ausgewiesene (sehr knappe) Zielerreichung für die Jahre 2021 bis 2030 nicht bestätigen, sondern geht im Gegenteil von einer Zielverfehlung aus. Die bereits durch die Projektionsdaten 2026 festgestellte Verfehlung der Zielvorgabe aus der Europäischen Lastenteilungsverordnung würde auf Grundlage dieser Einschätzung des Expertenrats damit ebenfalls höher ausfallen.

    • Die Projektionsdaten 2026 wurden in einem umfangreichen, gegenüber dem Vorjahr in einzelnen Bereichen weiter entwickelten Modellverbund ermittelt. Die komplexen Wechselwirkungen zwischen den Sektoren können im Modellverbund konstruktionsbedingt nur näherungsweise dargestellt werden. Der Expertenrat identifiziert wesentliche sich daraus ergebende offene Fragen an die Plausibilität der erhaltenen Ergebnisse, unter anderem mit Blick auf volkswirtschaftliche Zusammenhänge und Wechselwirkungen zwischen Klimaschutzpolitik, Wertschöpfung, Einsatz von Arbeit und Kapital, Budgets privater Haushalte und Staatsfinanzen, Wechselwirkungen zwischen den genutzten Energieträgermengen und –preisen, die Funktionsweise der beiden Europäischen Emissionshandelssysteme EU-ETS 1 und EU-ETS 2 oder der Interdependenz von Bereitstellung und Nutzung von Biomasse.
    • Die Projektion der künftigen Entwicklung der THG-Emissionen hängt von zahlreichen Annahmen zu sektorenübergreifenden und sektorspezifischen Rahmendaten ab. Diese wurden bis Ende Juli 2025 festgelegt. Dadurch entsteht ein zeitlicher Versatz, der dazu führt, dass aktuellere Entwicklungen von Rahmendaten und von klimaschutzpolitischen Instrumenten nicht in den Projektionsdaten 2026 berücksichtigt werden können. Eine Aktualisierung dieser Rahmendaten würde zu teils deutlich veränderten Eingangsparametern für die Modellierung führen, insbesondere hinsichtlich eines schwächeren BIP, einer geringeren Bevölkerungszahl, eines geringeren EU-ETS 1-Preises und, in der Folge, geringerer Großhandelspreise für Strom bei gleichzeitig höheren Großhandelspreisen für Rohöl und Steinkohle.
    • Der Expertenrat entwickelt seine Einschätzung zum Verhältnis eines 50/50-Emissionspfads und dem Emissionspfad der Projektionsdaten 2026 aus einer sektoralen Betrachtung. Nach differenzierter Würdigung der jeweiligen Indizien für eine mögliche Unter- oder Überschätzung des jeweiligen 50/50-Emissionspfads durch die Projektionsdaten 2026 gelangt der Expertenrat zu der Einschätzung, dass die Projektionsdaten 2026 den 50/50-Emissionspfad in den Sektoren Industrie, Verkehr, Landwirtschaft sowie Abfallwirtschaft und Sonstige „weder über- noch unterschätzen”, im Sektor Gebäude „eher unterschätzen” und im Sektor Energiewirtschaft „unterschätzen” (siehe Abbildung Z 2).
    • Die Bewertung der Projektionsdaten 2026 für den Sektor Gebäude als „eher unterschätzt” stützt sich vor allem auf als zu hoch eingeschätzte Annahmen zur Sanierungsrate und zur Austauschrate von Heizsystemen unter dem Gebäudeenergiegesetz (GEG). Da das GEG aktuell noch gilt, hat der Expertenrat bei seiner Feststellung die angekündigten Änderungen an diesem Gesetz noch nicht berücksichtigt. Mit Umsetzung dieser Änderungen könnte es im Gebäudesektor eine noch höhere Überschreitung der Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a KSG geben als in den Projektionsdaten 2026 ausgewiesen.
    • Die Bewertung der Projektionsdaten 2026 für den Sektor Energiewirtschaft als „unterschätzt” folgt insbesondere aus der kritischen Würdigung der in den Projektionsdaten 2026 getroffene Annahmen zum EU-ETS 1-Preispfad, zum Gas-Kohle-Spread, zur installierten Leistung von Wind an Land und PV sowie zu den Volllaststunden von Wind an Land und auf See. Zwar gibt es auch Anzeichen für eine Überschätzung des 50/50-Emissionspfads, unter anderem hinsichtlich der Annahmen zum Redispatchbedarf, zum Ausbaupfad von Großbatteriespeichern und zur Stromnachfrage in der Industrie; die Größenordnung der Abweichung ist aber nach Einschätzung des Expertenrats deutlich geringer als bei den vermuteten Indizien für eine Unterschätzung. Damit vermutet der Expertenrat im Sektor Energiewirtschaft eine geringere Unterschreitung der Jahresemissionsmengen nach Anlage 2a KSG als in den Projektionsdaten 2026 ausgewiesen.
    • Insbesondere die Unterschätzung im Sektor Gebäude ist auch relevant für die Bewertung der möglichen Verfehlung der Ziele aus der Europäischen Lastenteilungsverordnung. Denn diese würde damit noch höher ausfallen als in den Projektionsdaten 2026 berechnet.
    • Für die politische Würdigung seiner Feststellung weist der Expertenrat allerdings darauf hin, dass die THG-Emissionen in Deutschland auch seiner Einschätzung nach weiter sinken werden, und dass die vermutete Überschreitung für 2021-2030 lediglich in der Größenordnung von 1-1,6 % des einzuhaltenden Budgets liegt. Allerdings sinken die THG-Emissionen bereits in den Projektionsdaten 2026 deutlich langsamer als die Ziele. Daraus ergeben sich im Zeitverlauf besonders nach 2030 zunehmend ausgeprägte Zielverfehlungen.
    • Zur weiteren Verbesserung der Belastbarkeit und Aussagekraft der Projektionsdaten 2026 gibt der Expertenrat über seine Ausführungen aus dem Vorjahr hinaus zusätzliche Anregungen, darunter zur systematischen Berücksichtigung der Funktionsweise der Emissionshandelssysteme, zur integrierten Behandlung der Biomasse unter Einschluss einer differenzierten Betrachtung der Waldbiomasse sowie zur Untersuchung der Effizienz von Hybridfahrzeugen.

    Abbildung Z 2: Ergebnis der Einschätzung des Expertenrats des THG-Emissionspfads der Projektionsdaten 2026 gegenüber einem 50/50-Emissionspfad auf einer Likert-Skala

     

    Eigene Darstellung. Bewertung des Emissionspfads gemäß den Projektionsdaten 2026 im Vergleich zu einem 50/50-Emissionspfad in Summe über die Jahre von 2026 bis 2030. Die Größe der Kreisflächen orientiert sich an den Anteilen der Sektor

  • Abschnitt B, Teil II: Weiterführende Betrachtungen

    Der Expertenrat für Klimafragen stellt fest, dass die Projektionsdaten 2026 für weitere Ziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes (über das Budgetziel für die Jahre 2021 bis 2030 hinaus) Zielverfehlungen beschreiben. So würden laut Projektionsdaten 2026 das 65 %-Ziel für das Jahr 2030, das 88 %-Ziel für 2040, die Ziele für den Sektor LULUCF in den Jahren 2030, 2040 und 2045 sowie insgesamt das Ziel der THG-Neutralität im Jahr 2045 und der negativen THG-Emissionen nach dem Jahr 2050 im Zeitverlauf zunehmend deutlich verfehlt werden. Der aus den Vorgaben des Bundes-Klimaschutzgesetzes resultierende Handlungsbedarf für die Bundesregierung hat sich aufgrund dieser höheren Zielverfehlungen gegenüber dem Vorjahr damit in der Tendenz noch erhöht.

    • Obwohl die THG-Emissionen (ohne LULUCF) in den Projektionsdaten 2026 ab dem Startjahr 2026 stetig und deutlich sinken, würden die Zielwerte des Bundes-Klimaschutzgesetzes von Jahr zu Jahr immer stärker verfehlt werden (siehe Abbildung Z 3).
    • Die Projektionsdaten 2026 weisen im Jahr 2030 sektorenübergreifend (ohne LULUCF) THG-Emissionen von 468,4 Mt CO₂-Äq. aus (-63 % gegenüber dem Jahr 1990). Das Ziel einer Reduktion um 65 % würde um 29,8 Mt CO₂-Äq. bzw. 6,8 % überschritten werden. Gemäß der Einschätzung des Expertenrats könnte die Lücke im Zieljahr 2030 noch größer ausfallen als in den Projektionsdaten 2026 ausgewiesen.
    • Im Jahr 2040 betragen die THG-Emissionen in der Summe der Sektoren (ohne LULUCF) gemäß den Projektionsdaten 2026 253,1 Mt CO₂-Äq. (-80 % gegenüber dem Jahr 1990). Der THG-Emissionswert in Höhe von 150,4 Mt CO₂-Äq. im Jahr 2040, der der vom KSG angestrebten Reduzierung um 88 % entspricht, würde damit um knapp 70 % überschritten werden.
    • Im Zeitraum von 2031 bis 2040 beträgt die Summe der THG-Emissionen (ohne LULUCF) gemäß den Projektionsdaten 2026 3 380 Mt CO₂-Äq. Dies bedeutet eine Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen (Deutscher Bundestag 2026c) um 583,9 Mt CO₂-Äq. bzw. 21 %. Selbst unter einer möglichen Anrechnung des (kleinen) projizierten Puffers aus der Periode von 2021 bis 2030 zeigt sich demnach eine deutliche Zielverfehlung.
    • Laut den Projektionsdaten 2026 würden die THG-Emissionen im Sektor LULUCF von 54 Mt CO₂-Äq. im Mittel der Jahre 2022 bis 2025 auf 25 Mt CO₂-Äq. im Mittel der Jahre 2027 bis 2030 sinken, also um rund 54 %. Auch bis zum Jahr 2050 wäre der Sektor laut Projektionsdaten 2026 durchgängig eine THG-Quelle statt wie vom Bundes-Klimaschutzgesetz vorgesehen eine zunehmende Senke (§ 3a Abs. 1 KSG). Die Zielwerte für den Sektor LULUCF würden damit für alle Zeiträume erheblich verfehlt werden.
    • Die Projektion der zukünftigen Emissionen im Sektor LULUCF ist vor allem aufgrund der hohen Witterungsabhängigkeit mit hoher Unsicherheit verbunden. Der Expertenrat geht davon aus, dass der Erwartungswert der THG-Emissionen im Sektor LULUCF tendenziell höher liegen würde als in den Projektionsdaten 2026 (mittlere Extremwetterereignisse) angegeben. Der Expertenrat schätzt daher insgesamt die Zielerreichung im Sektor LULUCF mit dem bestehenden Instrumentarium als unrealistisch ein.
    • Gemäß den Projektionsdaten 2026 würden alle Sektoren außer LULUCF im Jahr 2045 noch 212,5 Mt CO₂-Äq. und der Sektor LULUCF 26,7 Mt CO₂-Äq. emittieren. Technische Senken werden in den Projektionsdaten 2026 in allen Jahren mit Null ausgewiesen. Das Ziel von THG-Neutralität bis zum Jahr 2045 würde damit um 239,3 Mt CO₂-Äq. überschritten werden. Im Jahr 2050 würden die THG-Emissionen in der Summe aller Sektoren 228,2 Mt CO₂-Äq. betragen, und das Ziel negativer THG-Emissionen damit ebenfalls weit verfehlt.

    Abbildung Z 3: Entwicklung der THG-Emissionen (ohne LULUCF) im Zeitraum 2021 bis 2050 gemäß Emissionsdaten und Projektionsdaten 2026 im Vergleich zu den Jahresemissionsgesamtmengen

     

    Eigene Darstellung. Basierend auf dem Bundes-Klimaschutzgesetz, auf den historischen Emissionsdaten (UBA 2026g) und den Projektionsdaten 2026 (UBA 2026q). Die Jahresemissionsmengen im Zeitraum 2021–2030 aus Anlage 2 KSG, im Zeitraum 2031–2040 aus Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 - 2040 (Deutscher Bundestag 2026c)


    Tabelle Z 1 fasst die Zielerreichungen und -verfehlungen der Vorgaben aus dem Bundes-Klimaschutzgesetz zusammen. Danach werden mit den aktuellen klimaschutzpolitischen Instrumenten alle sektorenübergreifenden Klimaschutzziele nach Einschätzung des Expertenrats verfehlt werden. Auf sektoraler Ebene werden die Budgetziele für den Zeitraum von 2021 bis 2030 zwar in allen Sektoren mit Ausnahme der Sektoren Verkehr und Gebäude erreicht. In diesen beiden Sektoren fallen die Zielverfehlungen jedoch sehr groß aus und führen auch zu einer Verfehlung der ESR-Ziele bis zum Jahr 2030. Im Sektor LULUCF werden alle Ziele ebenfalls deutlich verfehlt. Aus Sicht des Expertenrats für Klimafragen folgt aus den identifizierten Zielverfehlungen dringender politischer Handlungsbedarf. Inwieweit das am 25. März 2026 vom Bundeskabinett verabschiedete Klimaschutzprogramm (BMUKN 2026) geeignet ist, diesen Handlungsbedarf zu adressieren, ordnet der Expertenrat nachfolgend ein.

    Tabelle Z 1: Zielerreichungen (grün) und Zielverfehlungen (rot) für den Zeitraum von 2021 bis 2045

     

    Eigene Darstellung basierend auf den Emissionsdaten (UBA 2026e), Projektionsdaten 2026 (UBA 2026q) den Zielen des Bundes-Klimaschutzgesetzes, den ESR-Zielen sowie der Einschätzung des Expertenrats hinsichtlich des 50/50-Pfades. *Die Werte wurden Anlage 2a KSG entnommen und beinhalten keine Anpassungen auf Basis des Ausgleichsmechanismus beschrieben in § 4 KSG. **Für den Sektor Energiewirtschaft definiert das KSG keine jährlichen Jahresemissionsmengen. Für die Aussage in der Tabelle wurden die Jahresemissionsmengen implizit als Differenz zwischen den Jahresemissionsmengen der übrigen Sektoren (Anlage 2a KSG) und den Jahresemissionsgesamtmengen (Anlage 2 KSG) berechnet.

    Für den Zeitraum nach dem Jahr 2030 hat der Expertenrat die Projektionsdaten 2026 gemäß seinem Auftrag nicht im Detail geprüft. Aus seiner Prüfung des Zeitraums bis zum Jahr 2030 ergeben sich aber Hinweise auch für die Jahre über das Jahr 2030 hinaus. Während der Expertenrat etliche Anzeichen dafür sieht, dass die den Projektionsdaten 2026 zugrundeliegenden Annahmen in der langen Frist die THG-Emissionen tendenziell unterschätzen, sieht er wenige Indikationen in die andere Richtung. Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die wirtschaftliche und insbesondere die industrielle Entwicklung Deutschlands in der langen Frist. Zwar sind Szenarien denkbar, in denen die Wirtschaft, und vor allem die Industrie, sich in Deutschland sehr viel schwächer entwickelt als in den Projektionsdaten 2026 unterstellt. Ein solches Szenario würde mit deutlich geringeren THG-Emissionen einhergehen als von den Projektionsdaten 2026 angegeben. Allerdings ist fraglich, bis zu welchem Maß die politischen Entscheidungsträger eine solche Entwicklung zulassen würden, statt dieser entgegenzuwirken. Insofern geht der Expertenrat davon aus, dass das durch die Modellierung gegebenenfalls nicht erfasste Minderungspotenzial für die THG-Emissionen durch eine schwächere Produktionsentwicklung deutlich geringer sein dürfte als das entsprechende Risiko für höhere THG-Emissionen.

    Am 25. März 2026 hat der Expertenrat für Klimafragen bereits zum Klimaschutzprogramm 2026 Stellung genommen (ERK 2026b). Er folgte damit seinem gesetzlichen Auftrag gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 KSG i. V. m § 12 Abs. 7 KSG. Die zusätzliche Berücksichtigung der Projektionsdaten 2026 einschließlich der in diesem Bericht erfolgten Einschätzung des Expertenrats zu diesen Daten sowie eine zusätzlich hier vorgenommene stichprobenhafte Detailprüfung von elf Maßnahmen bestätigen und verstärken die in der Stellungnahme bereits gegebenen Einschätzungen. Insgesamt empfiehlt der Expertenrat für Klimafragen, auch angesichts der festgestellten Zielverfehlung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 KSG, eine Überarbeitung des Klimaschutzprogramms 2026.

    • Würden die Angaben der Bundesregierung zur THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2026 für die Sektoren ohne LULUCF und der Emissionspfad aus den Projektionsdaten 2026 eintreffen, würde das THG-Minderungsziel für das Jahr 2030 knapp verfehlt, und die Ziele für das Jahr 2040, für den Zeitraum von 2021 bis 2030 und für den Zeitraum von 2031 bis 2040 erreicht werden. Unter Berücksichtigung der Einschätzung des Expertenrats, dass die Projektionsdaten 2026 einen 50/50 Emissionspfad unterschätzen, würde man allerdings selbst bei vollständiger Erreichung der von der Bundesregierung angegebenen THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2026 eine Verfehlung der Ziele auch für das Jahr 2040 und für die Zeiträume von 2021 bis 2030 und von 2031 bis 2040 vermuten. Für das Budgetziel der Jahre von 2021 bis 2030 ergibt sich aus der Prüfung eine erwartete Überschreitung der Summe der Jahresemissionsgesamtmengen in einer Höhe von etwa 60 bis 100 Mt CO2-Äq. (siehe Tabelle Z 2). Die ausgewiesene kumulierte THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2026 wird für den Zeitraum bis zum Jahr 2030 mit 58,9 Mt CO2-Äq. angegeben. Selbst wenn die von der Bundesregierung ausgewiesene THG-Minderung in voller Höhe realisiert würde, wäre die Einhaltung des Budgets somit nicht gegeben.

    Tabelle Z 2: Zielerreichungslücken laut Projektionsdaten 2026 für die Sektoren (ohne LULUCF) und THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2026 laut Bundesregierung

     

    Eigene Darstellung basierend auf UBA (2026q) und BMUKN (2026). 

    • Die Detailprüfung von elf Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Landwirtschaft, Gebäude und Verkehr sowie eine vertiefende Betrachtung der Maßnahmen im Sektor LULUCF liefern darüber hinaus Hinweise, dass die THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2026 deutlich geringer ist als von der Bundesregierung angenommen. Wichtige dabei geprüfte Aspekte umfassen die Zusätzlichkeit der Maßnahmen gegenüber den Projektionsdaten 2026, Interaktionseffekte im Maßnahmenbündel und mit den Emissionshandelssystemen EU-ETS 1 und BEHG/EU-ETS 2, Annahmen in der Modellierung, den Finanzbedarf, den Planungsstand sowie Umsetzungsrisiken aufgrund bisher ungeklärter Akzeptanz- und Infrastrukturfragen. Unter Berücksichtigung dieser erheblichen Einschränkungen bezüglich der von der Bundesregierung berechneten THG-Minderungswirkung des Klimaschutzprogramms 2026 ist davon auszugehen, dass keine der bestehenden Zielerreichungslücken durch das Klimaschutzprogramm geschlossen wird.
    • Vor diesem Hintergrund sieht sich der Expertenrat in seiner Feststellung aus der Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2026 bestätigt, dass die im Klimaschutzprogramm 2026 vorgelegten Maßnahmen nicht die Anforderung aus § 9 Abs. 1 Satz 1 KSG erfüllen, die Erreichung des 65 %-Ziels im Jahr 2030 und des 88 %-Ziels im Jahr 2040 sicherzustellen. In Verbindung mit der Feststellung des Expertenrats zu einer ersten Budgetzielüberschreitung in den Projektionsdaten 2026 würde damit eine erneute Feststellung einer Budgetzielüberschreitung im Jahr 2027 gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 die Notwendigkeit des Beschlusses von Maßnahmen durch die Bundesregierung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 KSG bewirken, die die Einhaltung der Summe der Jahresemissionsmengen bis einschließlich 2030 sicherstellen. Eine Nachbesserung des Klimaschutzprogramms 2026 in diesem oder spätestens im kommenden Jahr könnte jedoch den Vorbehalt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 KSG aktivieren, nach dem trotz der Feststellung einer zweimaligen Zielüberschreitung durch den Expertenrat aufgrund eines Klimaschutzprogramms, das die Anforderung aus § 9 Abs. 1 Satz 1 KSG tatsächlich erfüllt, die Bundesregierung nicht zum Beschluss weiterer Maßnahmen verpflichtet ist. Außerdem könnte die Bundesregierung mit einer Überarbeitung des Klimaschutzprogramms 2026 weiteren Klagen gegen dieses Programm zuvorkommen. Der Expertenrat hat bereits in früheren Berichten (siehe ERK 2025b; 2025a) und in seiner Stellungnahme zum Klimaschutzprogramm 2026 (ERK 2026b) Anregungen für die Ausgestaltung eines Klimaschutzprogramms gegeben.
    • Eine Berücksichtigung dieser Empfehlungen konnte der Expertenrat im Klimaschutzprogramm 2026 bisher nicht erkennen. Insbesondere die im Zweijahresgutachten 2024 empfohlene umfassende Einbettung der Klimaschutzpolitik in eine politische Gesamtstrategie (ERK 2025b), die auch soziale Verteilungswirkungen und ökonomische Folgen bei der Programmgestaltung stärker in den Blick nimmt, sieht der Expertenrat nach wie vor als notwendige Voraussetzung für das Erreichen der ambitionierten Klimaschutzziele. Denn nur dadurch können unerwünschte oder schädliche Auswirkungen in anderen Politikfeldern minimiert werden, Synergien und Co-Benefits maximiert werden und somit letztlich ihre Umsetzbarkeit und Akzeptanz im größeren Kontext sichergestellt werden. Darüber hinaus sollte die Rolle der mengengesteuerten Emissionshandelssysteme EU-ETS 1 und BEHG/EU-ETS 2 bzw. deren Wechselwirkung mit den vorgelegten Maßnahmen ausdrücklich in den Blick genommen werden.
       
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