Der Expertenrat für Klimafragen spielt eine entscheidende Rolle im Monitoring der deutschen Klimapolitik und bei der Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes. Zweck dieses Gesetzes ist es, zu gewährleisten, dass sowohl die nationalen Klimaschutzziele als auch die europäischen Zielvorgaben eingehalten werden. Diese wurden zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels eingerichtet.
Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat einen gesetzlichen Auftrag nach § 11 und § 12 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, das im Dezember 2019 in Kraft trat und im Mai 2021 sowie im Juli 2024 novelliert wurde. Das Ziel des Gesetzes ist die schrittweise Minderung der deutschen Treibhausgasemissionen. Im Bundes-Klimaschutzgesetz ist festgelegt, dass die Emissionen bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 sinken müssen. Bis zum Jahr 2040 muss die Emissionsminderung mindestens 88 Prozent betragen und bis zum Jahr 2045 muss Netto-Treibhausgasneutralität erreicht werden. Ab dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.
Der Expertenrat für Klimafragen hat bei der Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes folgende Aufgaben:
Der Expertenrat prüft die jährlich im März durch das Umweltbundesamt erstellten Emissionsdaten für das Vorjahr sowie die Projektionsdaten, welche die künftige Emissionsentwicklung bis einschließlich des Jahres 2030 beschreiben. Er stellt dabei fest, ob die Summe der historischen und projizierten Treibhausgasemissionen der Jahre 2021 bis 2030 die Summe der festgelegten Jahresemissionsgesamtmengen für diesen Zeitraum gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz über- oder unterschreitet. Der Abgleich geschieht auf sektorenübergreifend aggregierter Basis. Bei seiner Prüfung berücksichtigt er außerdem die Anforderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung. Der Expertenrat legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag eine Bewertung der veröffentlichten Daten vor.
Die Treibhausgasemissionen setzten sich im Jahr 2023 aus folgenden sektoralen Anteilen zusammen:
Energiewirtschaft
Die Emissionen in der Energiewirtschaft lagen im Jahr 2023 bei 205,4 Mt CO2-Äq. und entsprechen 30,5% der Gesamtemissionen des Jahres.
Industrie
Die Emissionen im Industriesektor lagen im Jahr 2023 bei 155,0 Mt CO2-Äq. und entsprechen 23% der Gesamtemissionen des Jahres.
Gebäude
Die Emissionen im Gebäudesektor lagen im Jahr 2023 bei 102,3 Mt CO2-Äq. und entsprechen 15,2% der Gesamtemissionen des Jahres.
Verkehr
Die Emissionen im Verkehrssektor lagen im Jahr 2023 bei 145,5 Mt CO2-Äq. und entsprechen 21,6% der Gesamtemissionen des Jahres.
Landwirtschaft
Die Emissionen im Landwirtschaftssektor lagen im Jahr 2023 bei 60,3 Mt CO2-Äq. und entsprechen 8,9% der Gesamtemissionen des Jahres.
Abfall
Die Emissionen im Sektor Abfallwirtschaft und Sonstiges lagen im Jahr 2023 bei 5,5 Mt CO2-Äq. und entsprechen 0,8% der Gesamtemissionen des Jahres.
Landnutzung
Die Emissionen im Sektor LULUCF stellen eine Senke dar und lagen im Jahr 2023 bei 3,6 Mt CO2-Äq.
Stellt der Expertenrat bei der Prüfung der Emissions- und Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Summe der zulässigen Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2021 bis 2030 fest, dann beschließt die Bundesregierung noch im selben Jahr Maßnahmen, die die Einhaltung der zulässigen Emissionsmengen sicherstellen. Bevor die Bundesregierung die Maßnahmen beschließt, prüft der Expertenrat die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.
Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst:
(1) Änderungen der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen;
(2) Fortschreibung des Klimaschutzplans;
(3) Beschluss von Klimaschutzprogrammen.
Der Expertenrat legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen sowie Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz vor.
Der Expertenrat kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen erstellen. Die Bundesregierung berücksichtigt diese bei ihrer Entscheidung über Maßnahmen.
Der Bundestag oder die Bundesregierung können den Expertenrat mit Sondergutachten beauftragen.
Der Expertenrat für Klimafragen beurteilt in seinen Gutachten auch die von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen.
Die aktuelle, im Juli 2024 novellierte Fassung des Bundes-Klimaschutzgesetzes finden Sie hier.
Mitglieder des Expertenrats
Die Mitglieder des Expertenrates für Klimafragen wurden von der Bundesregierung am 01.09.2020 für die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Rat ist nur an den durch das Bundes-Klimaschutzgesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Wissenschaftlichen Stab unter der Leitung einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs unterstützt.
Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt, welche die geschäftsführenden Tätigkeiten wahrnimmt.