Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) hat einen gesetzlichen Auftrag nach § 11 und § 12 des Bundes-Klimaschutzgesetzes, das im Dezember 2019 in Kraft trat und im Mai 2021 sowie im Juli 2024 novelliert wurde. Das Gesetz zielt auf eine schrittweise Minderung der deutschen Treibhausgasemissionen ab. In seiner geltenden Fassung legt es eine Reduktion von mindestens 65 Prozent bis zum Jahr 2030 im Vergleich zum Jahr 1990 fest. Bis zum Jahr 2040 sollen die Emissionen um mindestens 88 Prozent sinken. Bis zum Jahr 2045 soll Deutschland Treibhausgasneutralität erreichen und nach dem Jahr 2050 sollen negative Treibhausgasemissionen erreicht werden.
Die Arbeit des Expertenrates für Klimafragen in der Umsetzung des Bundes-Klimaschutzgesetzes umfasst die folgenden Aufgaben:
Der Expertenrat für Klimafragen prüft die jährlich im März durch das Umweltbundesamt erstellten Emissionsdaten für das Vorjahr sowie die Projektionsdaten über die künftige Emissionsentwicklung bis einschließlich des Jahres 2030. Er stellt dabei fest, ob die Summe der projizierten Treibhausgasemissionen die zulässigen Jahresemissionsgesamtmengen laut Bundes-Klimaschutzgesetz über- oder unterschreitet. Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Expertenrat außerdem die Anforderungen der Europäischen Klimaschutzverordnung. Der Expertenrat für Klimafragen legt der Bundesregierung und dem Deutschen Bundestag eine Bewertung der veröffentlichten Daten vor.
Die Treibhausgasemissionen der Sektoren teilten sich im Jahr 2023 wie folgt auf:
Stellt der Expertenrat bei der Prüfung der Projektionsdaten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren eine Überschreitung der Summe der zulässigen Jahresemissionsgesamtmengen in den Jahren 2021 bis einschließlich 2030 fest, dann beschließt die Bundesregierung innerhalb desselben Kalenderjahres Maßnahmen, die die Einhaltung der Summe der vorgeschriebenen Jahresemissionsgesamtmengen für diese Jahre sicherstellen. Vor Erstellung der Beschlussvorlage über die Maßnahmen prüft der Expertenrat die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen zur Treibhausgasreduktion. Das Prüfungsergebnis wird der Beschlussvorlage beigefügt.
Die Bundesregierung holt zu folgenden Maßnahmen eine Stellungnahme des Expertenrats für Klimafragen im Hinblick auf die diesen zugrunde liegenden Annahmen zur Treibhausgasreduktion ein, bevor sie diese veranlasst: (1) Änderungen der Jahresemissionsgesamtmengen; (2) Fortschreibung des Klimaschutzplans; (3) Beschluss von Klimaschutzprogrammen.
Der Expertenrat legt erstmals im Jahr 2022 und dann alle zwei Jahre dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung ein Gutachten zu bisherigen Entwicklungen der Treibhausgasemissionen, Trends bezüglich der Jahresemissionsgesamtmengen und Jahresemissionsmengen sowie Wirksamkeit von Maßnahmen mit Blick auf die Zielerreichung nach dem Klimaschutzgesetz vor.
Der Expertenrat kann Gutachten zur Weiterentwicklung geeigneter Klimaschutzmaßnahmen erstellen. Die Bundesregierung berücksichtigt diese bei der Entscheidung über Maßnahmen.
Der Bundestag oder die Bundesregierung können den Expertenrat für Klimafragen mit Sondergutachten beauftragen.
Der Expertenrat für Klimafragen nimmt bei seinen Gutachten und Stellungnahmen auch zu den ihm vorgelegten, von der Bundesregierung getroffenen Feststellungen zu den sozialen Verteilungswirkungen, der Wirtschaftlichkeit und der Wirksamkeit von Klimaschutzmaßnahmen Stellung.
Die Mitglieder des Expertenrates für Klimafragen wurden von der Bundesregierung am 01.09.2020 für die Dauer von fünf Jahren berufen. Der Rat ist nur an den durch das Bundes-Klimaschutzgesetz begründeten Auftrag gebunden und in seiner Tätigkeit unabhängig.
Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Erfüllung seiner Aufgaben durch einen Wissenschaftlichen Stab unter der Leitung einer Generalsekretärin oder eines Generalsekretärs unterstützt.
Der Expertenrat für Klimafragen wird bei der Durchführung seiner Arbeit von einer Geschäftsstelle unterstützt, welche die geschäftsführenden Tätigkeiten wahrnimmt.