Sofortprogramm 2020 allein kann prognostizierte Minderungswirkung im Gebäudesektor nicht erreichen
Berlin, 25.08.2021 – Der Expertenrat für Klimafragen legt entsprechend § 12 Abs. 2 des Bundes Klimaschutzgesetzes seine Bewertung der Annahmen zum Vorschlag für ein Sofortprogramm der Bundesregierung für den Gebäudesektor vor. Insgesamt erscheint das Programm wirksam, erbringt aber keinen Nachweis für die Erreichung der Klimaziele des Gebäudesektors bis zum Jahr 2030.
Der Expertenrat für Klimafragen hat gemäß Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG § 8 Abs. 2) die Annahmen des Sofortprogramms des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums des Inneren, für Bau und Heimat (BMI) für den Gebäudesektor überprüft und seinen entsprechenden „Bericht zum Sofortprogramm 2020 für den Gebäudesektor“ an die Bundesregierung übermittelt. Die Vorlage dieses „Sofortprogramms 2020“ durch die beiden Ministerien wurde nach Bundes-Klimaschutzgesetz (§ 8 Abs. 1) notwendig, da gemäß der Vorjahresschätzung der Treibhausgasemissionen 2020 des Umweltbundesamtes vom 15. März 2021 der Gebäudesektor sein Sektorziel für 2020 um 2 Mt CO2 e überschritten hat.
Prüfung des Sofortprogramms 2020
Das zu prüfende Sofortprogramm 2020 sieht eine Sicherstellung zusätzlicher Finanzmittel in Höhe von 5,8 Mrd. Euro für die „Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)“ im Jahr 2021 vor.
Die Prüfung der Annahmen durch den Expertenrat für Klimafragen hat ergeben, dass die von BMWi und BMI vorgelegten Unterlagen und Berechnungen des von den Ministerien beauftragten Gutachters keine methodisch konsistente, isolierte Quantifizierung der Wirkung des von den Ministerien übermittelten Sofortprogramms 2020 erlauben.
Unter den dort angenommenen zukünftig verfügbaren Fördervolumina wird in dem Gutachten eine zusätzliche Reduktion der Treibhausgasemission des Gebäudesektors um 2 Mt CO2 e im Jahr 2025 (und 4 Mt CO2 e im Jahr 2030) ausgewiesen. Diese Werte erscheinen im Ergebnis tendenziell überschätzt. Vor allem kann die ausgewiesene Treibhausgas-Minderungswirkung nicht ausschließlich auf das Sofortprogramm 2020 zurückgeführt werden, sondern ergibt sich aus der gesamten unterstellten Erhöhung der Fördervolumina (in Summe 32 Mrd. Euro von 2020 bis einschließlich 2030 unter Einbeziehung der 5,8 Mrd. Euro des Sofortprogramms). Insgesamt wurde kein Nachweis geliefert, dass das von BMWi und BMI vorgeschlagene Sofortprogramm 2020 die Anforderung von § 8 Abs. 1 des Bundes-Klimaschutzgesetzes erfüllt, die Einhaltung der Jahresemissionsmengen des Sektors für die folgenden Jahre sicherzustellen.
Henning: „Vermutlich weitere Anstrengungen im Gebäudesektor nötig“ „Das Sofortprogramm für den Gebäudesektor trägt sicherlich zu einer zusätzlichen Minderung von Treibhausgasemissionen in den kommenden Jahren bei, insbesondere wenn die Fördervolumina wie in den vorgelegten Unterlagen angenommen noch über das Jahr 2021 hinaus aufgestockt werden“, sagt Professor Hans-Martin Henning, Vorsitzender des Expertenrats für Klimafragen. „Aus der Prüfung der vorgelegten Unterlagen kann man aber zugleich den Schluss ziehen, dass für die Erreichung der Sektorziele im Gebäudesektor vermutlich weitere, darüber hinaus gehende Anstrengungen nötig werden.“
Der Prüfbericht des Expertenrats für Klimafragen zum Sofortprogramm Gebäude kann unter https://expertenrat-klima.de/ abgerufen werden. Weitere Sofortprogramme liegen im Jahr 2021 nicht an. Der nächste turnusmäßige Bericht des Expertenrats für Klimafragen wird sich im April 2022 mit der im März 2022 vom Umweltbundesamt vorzulegenden Schätzung der Treibhausgasemissionen für das Jahr 2021 befassen.
Der Bericht ist hier abrufbar: https://expertenrat-klima.de/publikationen/
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Der Expertenrat für Klimafragen (ERK) ist ein unabhängiges Gremium von fünf sachverständigen Personen verschiedener Disziplinen. Er wurde im September 2020 berufen und ist beauftragt durch § 11 und § 12 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG). Das Gremium besteht aus den fünf Mitgliedern Prof. Dr. Hans-Martin Henning (Vorsitzender), Dr. Brigitte Knopf (stellvertretende Vorsitzende), Prof. Dr. Marc Oliver Bettzüge, Prof. Dr. Thomas Heimer und Dr. Barbara Schlomann. Neben anderen gesetzlichen Aufgaben prüft der Expertenrat für Klimafragen gemäß § 12 Abs. 2 KSG bei der Vorlage von Sofortprogrammen die den Maßnahmen zugrunde gelegten Annahmen.
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